Wird jemand betrunken am Steuer seines Wagens erwischt, müssen schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem Verkehrssünder den Vorsatz für sein eklatantes Fehlverhalten absprechen zu können. Erst recht nimmt ein betrunkener Taxifahrer, der von Berufs wegen um die Gefahren des Alkoholgenusses vor Fahrantritt weiß, seine Fahruntauglichkeit billigend in Kauf. Insofern gibt steht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit außer Frage. Gnade wegen des für die Berufsausübung notwendigen Führerscheins darf er daher nicht erwarten. Darauf hat das Oberlandesgericht Celle bestanden (Az. 32 Ss 169/13).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Taxifahrerin erhebliche Mengen Alkohol getrunken, obwohl sie an diesem Abend Fahrbereitschaft hatte. Gestellt wurde sie gegen Mitternacht im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille, wobei sie in diesem Zustand auch noch Fahrgäste beförderte. Grund genug für das zuständige Amtsgericht, die Delinquentin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und dem halbjährigen Entzug der Fahrerlaubnis zu verurteilen.
Dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht. Die zweifellos in ihrer Existenz hart getroffene Taxifahrerin habe ja nicht nur ihr eigenes Wohl riskiert, sondern auch das der nichts ahnenden Fahrgäste, die davon ausgehen durften, dass die Berufskraftfahrerin nüchtern war, stellten die Richter fest. (ampnet/jri)