Bundesgerichtshof: Fahrlehrer darf telefonieren

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer mit einem Schüler unterwegs ist, darf im Auto telefonieren. Er ist in diesem Fall nicht der Fahrzeugführer. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. 4 StR 92/14).

Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, wurde ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde beim Telefonieren ohne Freisprechanlage erwischt. Wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung erhielt er daraufhin die Geldstrafe von 40 Euro. Der Mann wollte dies nicht akzeptieren. Er habe nichts falsch gemacht. Schließlich sei nicht er selbst, sondern seine Fahrschülerin gefahren. Diese hätte bereits genug Fahrpraxis gehabt, so dass er davon ausgehen konnte, nicht plötzlich eingreifen zu müssen, argumentierte er.

Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Laut Definition des Gerichtes ist Fahrzeugführer, wer ein Auto in Bewegung setzt oder lenkt. Demnach galt der Fahrlehrer zum fraglichen Zeitpunkt nicht als Autofahrer. Allein die Möglichkeit, dass er in die Lenk- oder Bremsmanöver hätte eingreifen können, mache ihn nicht zum Fahrzeugführer, stellten die Bundesrichter klar. (ampnet/jri)

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Die Seite "Bundesgerichtshof: Fahrlehrer darf telefonieren" wurde am 27. Februar 2015 veroeffentlicht und am 27. Februar 2015 zuletzt aktualisiert.