Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Parkverbote auch ohne Grundlage in der Straßenverkehrsordnung in bestimmten Fällen zu beachten sind. Ansonsten kann es „Knöllchen“ geben. Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der seinen Wagen (mit normalem Motor) auf dem Stellplatz vor einer Elektroauto-Ladestation abgestellt hatte.
Am Parkplatzschild war ein – nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgesehener Zusatz – „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ – angebracht. Deswegen weigerte sich der Kfz-Halter, das Knöllchen zu bezahlen; allerdings vergeblich. Die fehlende Rechtgrundlage sei kein Problem, so das Gericht. Die Beschilderung sei ein „Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung“ – und deshalb wirksam. (OLG Hamm, 5 RBs 13/14) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)