Gebrauchtwagenkauf: „Unfallfrei“ darf nicht nur einfach so eingetragen sein

Hat eine Frau einen gebrauchten Wagen (hier einen Audi A4) bei einem Kfz-Händler gekauft und steht im Kaufvertrag „unfallfrei“ und die Formulierung, dass dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt seien, so muss das Geschäft rückabgewickelt werden, wenn sich herausstellt, dass das Auto sogar zwei Unfälle hatte.

Stellt sich außerdem heraus, dass die Schäden nicht fachmännisch repariert worden waren, so muss der Händler neben dem Kaufpreis (hier: 6.500 €) auch die Aufwendungen erstatten, die der Frau in der Zwischenzeit für Reparaturen entstanden sind (insgesamt ging es dabei nochmal um 1.150 €). (LG Coburg, 41 O 555/13) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)

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Die Seite "Gebrauchtwagenkauf: „Unfallfrei“ darf nicht nur einfach so eingetragen sein" wurde am 10. Juni 2014 veroeffentlicht und am 10. Juni 2014 zuletzt aktualisiert.