Derjenige, der einen Gebrauchtwagen kauft, kann im Grundsatz darauf vertrauen, dass der Verkäufer auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vorliegen. Dann darf davon ausgegangen werden, dass das Geschäft mit dem rechtmäßigen Besitzer abgewickelt worden ist. Im konkreten Fall hatte ein Mann ein Wohnmobil angemietet und es verkauft. Dabei benutzte er den Namen des eigentlichen Halters sowie einen gefälschten Fahrzeugbrief.
Der Betrug flog auf, der frühere Besitzer wollte sein Fahrzeug zurück. Doch der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht. Ein Gebrauchtwagenkäufer müsse darauf vertrauen können, dass das Fahrzeug dem vorgeblichen Eigentümer gehört, wenn dieser im Besitz von Fahrzeugschein und -brief ist. Detektivisch nachforschen müsse der Käufer nicht. (BGH, V ZR 92/12) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)