Es müssen schlechte Erfahrungen sein, die viele Menschen dazu bringen, den Kauf eines Gebrauchtwagens mit tierischen Geschäften zu vergleichen. Da ist abfällig von „Kuhhandel“ die Rede, von „Rosstäuschern“, die am Werke sind, oder von „Kamelhändlern“. Doch die Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs sind beileibe nicht schutzlos, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil klarstellte: Denn professionelle Autohändler sind auch bei Gebrauchtwagen zur Gewährleistung verpflichtet. Konkret bedeutet dies: Kommerzielle Verkäufer müssen in den zwei Jahren nach der Übergabe des gebrauchten Kaufobjekts für dessen einwandfreies Funktionieren geradestehen.
Ausgelöst hatte die höchstrichterliche Bewertung eine Autofahrerin, die ein Jahr nach dem Kauf Rostschäden an ihrem Gebrauchtwagen feststellte. Sie sprach den Verkäufer des Autos darauf an und wollte von ihm die Kosten für die Beseitigung der Schäden ersetzt haben. Doch der Händler zog sich hinter die sogenannten „unverbindlichen Empfehlungen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)“ zurück, die dem Kaufvertrag zugrunde lagen. Danach hatte der Autohändler seine Gewährleistungspflicht auf ein Jahr verkürzt.
Das ist jedoch nicht zulässig, wie die Karlsruher Richter deutlich machten. Denn der BGH lehnte eine solche Verminderung der gesetzlich vorgesehenen Frist durch eine Klausel im Kaufvertrag als unwirksam ab, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Regelungen zu Schadensersatzansprüchen in den Kaufverträgen von Gebrauchtwagen müssen auch für juristische Laien verständlich sein, stellten die Richter klar. Dies gilt ebenfalls – und insbesondere – für Haftungsausschlüsse und Verjährungsfristen.
Das Urteil bezieht sich vor allem auf professionelle Autohändler. Zudem ist eine solche Gewährleistungspflicht nicht mit einer Garantiezusage gleichzusetzen. Als typische Mängel, bei denen die Gewährleistung greift, gelten etwa Schäden am Motor oder Getriebe. Verschleißmängel hingegen deckt die Gewährleistung nicht ab.
Grundsätzlich haben Autokäufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf die besseren Karten: In diesem Zeitraum muss nämlich der Verkäufer des Fahrzeugs im Zweifel nachweisen, dass ein zur Diskussion stehender Mangel bei der Übergabe noch nicht bestand. Danach dreht sich die Beweislast zuungunsten des Käufers um. Dann liegt es an ihm, den Beweis zu erbringen, dass das Fahrzeug den reklamierten Fehler schon bei der Übergabe aufwies.
Wer Probleme mit seinem gebraucht gekauften Fahrzeug hat und sich nicht sicher ist, ob er dafür den Verkäufe haftbar machen kann, sollte den entsprechenden Vertrag sicherheitshalber von einem Fachmann überprüfen lassen. Auch dabei kann sich eine Rechtsschutzversicherung als hilfreich erweisen, betont das von der HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. (ampnet/jri)