Das Amtsgericht München hat einen Autofahrer zum Schadenersatz verurteilt, der auf einer Tankstelle einen – von seinem „Frauchen“ unzureichend angeleinten – Hund angefahren hatte. Der Mann habe auf dem Tankstellengelände besonders vorsichtig fahren müssen. Der Hundebesitzerin wurde allerdings wegen ihrer fahrlässig laschen Fixierung des Vierbeiners mit 25 Prozent an dem für die Operation des Tieres erforderlichen Aufwand beteiligt. – Die Höhe der Kosten für die Operation (hier: 2.200 €) war ebenfalls Gegenstand des Verfahrens.
Da der Hund nur 175 Euro gekostet hatte, hielt die Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Rechnung zu 75 Prozent begleichen sollte, für unverhältnismäßig. Dazu das Gericht: Die Behandlungskosten bei einem Tier können auch dann ersatzfähig sein, wenn diese den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Das Gesetz berücksichtige anders als früher – auch den ideellen Wert. In diesem Fall seien die Behandlungskosten angemessen gewesen. (AmG München, 344 C 1200/13) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter