An der Zufahrt zum Kreisverkehr stand ein dreieckiges „Vorfahrt gewähren“-Schild neben einem blauen Ronde-Schild mit drei Pfeilen. Damit war die Sachlage klar: Es handelte sich um einen normalen Kreisverkehr, in dem Fahrzeuge Vorfahrt haben, die innerhalb des Kreisels fahren. In diesem Punkt waren sich die beiden Autofahrer einig, als sie sich vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az 11 0410/11) und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az 11 O 410/11) gegenüber standen. Uneins waren sie sich darüber, warum sie im Kreisverkehr kollidierten. Während der Fahrer in Kreisel behauptete, als erster in den Kreisverkehr eingefahren zu sein und darum Vorfahrt gehabt zu haben, widersprach seine Unfallgegnerin dem vehement. So oblag es den Richtern, den Sachverhalt zu klären: Wie konnte es sein, dass der Mercedes-Fahrer mit seiner rechten Vorderfront die linke hintere Seite seiner Kontrahentin touchierte?
Licht ins Dunkel brachten sowohl die Zeugenaussagen als auch das vom Gericht beauftragte Schadengutachten. Darin wurde bestätigt, dass beide Unfall-Beteiligten nahezu gleichzeitig in den Kreisverkehr eingefahren sind. Weshalb keiner gegenüber dem anderen vorfahrtsberechtigt war, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung schrieb. Jeder der beiden habe sich auf das Einbiegen des anderen einstellen müssen. Konkret heißt das: Die Geschwindigkeit muss angepasst werden – in diesem Fall an den Kurvenradius. Genau das aber hat der Mercedes-Fahrer nach Auffassung der Richter versäumt, als er mit einer Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde den Kreisel durchfuhr und deshalb mit dem Auto der Ford-Fahrerin kollidierte. Dementsprechend trage der Kläger die alleinige Schuld am Unfall. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Düsseldorf an und wies die Berufung zurück. (dpp-AutoReporter/wpr)