Urteil: Bei Verengter Fahrbahn – soweit rechts, wie möglich

Kommt es auf einer verengten Fahrbahn zu Streifschäden zwischen zwei Fahrzeugen, so muss der Fahrer, der mit seinem Fahrzeug in den Gegenverkehr ragte, 70 Prozent des verursachten Schadens übernehmen hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 10 U 4173/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, kam es auf einer 4,65m breiten Landstraße aufgrund der beengten Verhältnisse zu Streifschäden zwischen zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen. Laut Sachverständigem fuhr der spätere Kläger etwa 75 bis 81 km/h, beim Beklagten wurde dagegen eine konstante Annäherungsgeschwindigkeit von 81km/h festgestellt. An den entstandenen Streifschäden wollte keiner der beiden Fahrer Schuld sein, daher wurde der Fall vor Gericht verhandelt.

Das Gericht kam nach der Auswertung der Analyse des Sachverständigen zu der Entscheidung, dass der Kläger selber weiter rechts hätte fahren müssen, weil er mit seinem Wagen teilweise auf der Gegenspur unterwegs war. Er müsse somit 70 Prozent der Schäden übernehmen. Der Beklagte ist laut Gericht aber auch nicht ganz schuldfrei und muss die restlichen 30 Prozent des Berührungsschadens übernehmen, da er nicht am äußeren Fahrbahnrand gefahren ist. Zwar habe er seine Fahrspur nicht überschritten, dennoch wäre es ihm möglich gewesen, maximal 40 cm nach rechts auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Sachverständige fand heraus, dass der Beklagte den verursachten Streifschaden bereits hätte abmildern können, wenn er 15 cm nach rechts ausgewichen wäre. Dies hätte nur zu einem Kontakt der Außenspiegel geführt. (ampnet/nic)

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Die Seite "Urteil: Bei Verengter Fahrbahn – soweit rechts, wie möglich" wurde am 27. Juni 2014 veroeffentlicht und am 27. Juni 2014 zuletzt aktualisiert.