Passen die Beschädigungen am Auto nicht zur Unfallbeschreibung der Beteiligten, erhält der Geschädigte keinen Schadensersatz. Selbst dann nicht, wenn der Zusammenstoß der Fahrzeuge unstrittig ist und zweifellos einen Schaden verursacht haben muss. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und wies die Klage eines Autofahrers ab (Az. 9 U 53/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, wechselte eine Autofahrerin in der Linkskurve die Spur und stieß dadurch mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Als der Geschädigte daraufhin auf Schadenersatz klagte, wurde der Unfallhergang von allen Beteiligten widerspruchsfrei geschildert. Deswegen hatten die Richter auch keinen Zweifel, dass die Frau den Unfall verursacht hatte, wohl aber daran, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers daher rühren mussten. Die Beschädigungen wiesen vielmehr darauf hin, dass der Wagen zum Unfallzeitpunkt gestanden haben muss. Der Geschädigte widersprach dem, räumte jedoch ein, möglicherweise bis zum Stillstand abgebremst zu haben, als er den Spurwechsel der Unfallverursacherin bemerkte. Den Einwand konnte ein Sachverständiger jedoch entkräften, da die beiden gar nicht kollidiert wären, wenn es wirklich so gewesen wäre. Die aufgeführten Schäden am Fahrzeug des Klägers konnten daher nicht von diesem Unfall stammen.
Mangels eines konkret feststellbaren Schadens aus dem Unfall hat das Oberlandesgericht jeglichen Schadenersatzanspruch des Klägers daher ausgeschlossen. Es sei unmöglich, die unfallursächliche Beschädigung vom offensichtlichen Vorschaden zu trennen, hieß es im Urteil. (ampnet/jri)