Kollidiert ein Lkw-Fahrer beim Abbiegevorgang nach rechts mit einem Radler und stellt sich heraus, dass der Brummifahrer nicht Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, sondern knapp 21 km/h, so hat er seine Sorgfaltspflicht grob verletzt. Er muss sich deswegen wegen fahrlässiger Tötung verantworten, wenn der Biker an den Folgen seiner Verletzungen stirbt. (Hier hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst eingestellt, da ein verkehrsanalytisches Gutachten belegt habe, dass der Angeklagte den Fahrradfahrer nicht gesehen haben konnte).
Die Witwe des Mannes stellte dann einen Antrag auf eine gerichtliche Prüfung der Entscheidung.Ein Autofahrer habe beim Abbiegen so langsam zu fahren, dass er noch rechtzeitig auf plötzlich auftauchende Verkehrsteilnehmer reagieren könnte. Abbieger seien wegen der Vorfahrtsberechtigung von Fußgängern und Fahrradfahrern mit Wartepflichtigen gleichzusetzen. (OLG Hamm, 3 Ws 134/13) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter