Mit Martinshorn und Blaulicht genießen Einsatzwägen zwar Sonderrechte, ein Freibrief sind die Warnsignale dennoch nicht. Das Landgericht gab daher der Fahrerin eines Polizeiwagens und eines privaten Pkw gleichermaßen die Schuld an ihrem Zusammenstoß (Az. 2b O 165/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Polizeistreife mit Blaulicht und Sirene zu einem Einbruchsdiebstahl unterwegs und überholte dabei mit weit über Ortsgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge auf der rechten Spur. Dabei stieß ein VW-Fahrer beim Ausscheren zum Abbiegen nach links mit dem Polizeiwagen zusammen. Das Martinshorn hätte er zwar entfernt vernommen, die überholende Polizei aber nicht gesehen, gab er an. Seiner Meinung nach hätte die Polizei trotz Sonderfahrt mehr Rücksicht nehmen müssen, denn sie sei zu schnell gefahren und hätte ihn ungebremst gerammt. Die Landesregierung erkannte eine Teilschuld in Höhe von 25 Prozent an, berief sich ansonsten auf die Sonderrechte der Einsatzfahrt.
Das Landgericht Düsseldorf bestellte einen Sachverständigen. Dieser bestätigte, dass die Polizei mit über 80 km/h unterwegs gewesen sein muss, jedoch auch eine Vollbremsung hingelegt hatte. Darüber hinaus hätte der betroffene Autofahrer die Sirene schon von Weitem hören müssen und – wie auch die Fahrzeuge vor und hinter ihm – rechts ran fahren müssen. Erst recht, wenn er das Martinshorn nicht lokalisieren konnte.
Die vorsitzende Richterin stellte fest, dass beide Beteiligten gleichermaßen am Unfall schuld gewesen sind. Der erforderlichen Schulterblick unmittelbar vor dem Ausscheren nach links sei offensichtlich unterblieben, andernfalls hätte der Fahrer den Polizeiwagen mit Blaulicht gesehen. Andererseits empfand die Richterin die Überschreitung des Tempolimits um 60 Prozent durch die Polizisten als unangemessen hoch. Dies sei nicht umsichtig genug gewesen. Zwar dürfe ein Einsatzfahrzeug grundsätzlich schneller fahren als erlaubt, jedoch nur so schnell, wie die Dringlichkeit es erfordere, stellte das Gericht fest. (ampnet/jri)