Warnt ein Hinweis im Kaufvertrag vor extremen Verschleiß, vielen Mängeln und einer eventuell nur noch kurzen Lebensdauer eines Gebrauchtwagens, kann sich ein Verkäufer damit nicht aus der Verantwortung für alle bereits vorhandenen Schäden stehlen. Denn dadurch werden Gewährleistungsrechte des Käufers unzulässig eingeschränkt, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 4 U 20/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Käufer für 6000 Euro einen gebrauchten VW-Polo bei einem Autohändler erworben. Dem Kaufvertrag wurde handschriftlich folgender Passus hinzugefügt: „Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig“.
In eineinhalb Jahren fuhr der Kunde mit dem Pkw lediglich etwa 100 Kilometer und stellte fest, dass der Wagen kaum noch beschleunigt. Er ließ ihn vom Fachmann prüfen, der die Ursache am beinahe verschlissenen Motor feststellte. Daher forderte der Käufer vom Händler, den Mangel zu beheben. Der aber sah sich dafür nicht verantwortlich und vermutet indes die lange Standzeit, welche die Kolbenringe ermüden ließ. Als er sich auf eine Rückabwicklung des Autokaufs nicht einließ, klagte der Käufer und bekam in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Brandenburg Recht.
Die Klausel ist für die Oberlandesrichter ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie zu pauschal formuliert wurde. Deswegen ist der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Käufers wirksam. (ampnet/nic)