Einem Fahrradfahrer kann keine Mitschuld an einem Unfall zugeschrieben werden, nur weil er keinen Helm trug. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und widersprach damit der Auffassung der Vorinstanz (Az. 14 U 113/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war im vorliegenden Fall ein Rennradfahrer mit einer anderen Radlerin zusammengestoßen. Er hatte zum Überholen angesetzt, als die Frau plötzlich nach links ausscherte, um in ein Grundstück einzubiegen. Dadurch stürzte der Mann und erlitt mehrere schwere Verletzungen. Er war der Ansicht, die Unfallgegnerin hatte beim Abbiegen nicht genügend Sorgfalt walten lassen, und verklagte sie daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Beklagte wiederum hielt dem entgegen, dass den Rennradfahrer schon allein deswegen eine Teilschuld treffe, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Auch wenn es keine Helmpflicht gebe, wären dadurch die Verletzungen erheblich gemindert worden. Zudem sei ein fehlender Helm bei Unfällen in anderen Sportarten, wie etwa Reiten oder Skifahren, eine in der Rechtsprechung unbestrittene Sorgfaltspflichtverletzung. Ihre Teilschuld beziffert sie insgesamt auf lediglich 30 Prozent.
Die Oberlandesrichter folgten dieser Ansicht nicht. Dem Rennradfahrer könne aufgrund des fehlenden Helms keine Mitschuld angelastet werden. Sowohl für Radler, die das Fahrrad als Fortbewegungsmittel nutzen, als auch für sportlich ambitionierte, die jedoch verkehrsunauffällig fahren, dürfe sich ein fehlender Fahrradhelm in der Schuldfrage nicht zu ihren Ungunsten auswirken. Dies könne lediglich dann sein, wenn ein sportlich ambitionierter Fahrer durch seine Fahrweise besondere Risiken eingehe und von ihm ein höheres Gefährdungspotenzial ausgeht, meinten die Richter und folgten damit der vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung. Da jedoch noch immer Gerichte in der Helmfrage unterschiedlich urteilen, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (ampnet/jri)