Autokennzeichen dürfen nicht verfremdet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 8 K 4792/14 und wies die Klage einer Fahrzeughalterin ab. Im vorliegenden Fall hatte die Frau auf ihrem Nummernschild das Europazeichen mit der Reichsflagge überklebt. Die Zulassungsbehörde forderte sie auf, die Aufkleber zu entfernen. Als die Frau dem nicht nachkam, untersagte ihr die Behörde, das Auto zu nutzen und forderte, die Papiere bei der Zulassungsstelle abzugeben.
Die Halterin weigerte sich nach Angaben der Deutschen Anwaltshotline weiterhin und reichte schließlich Klage ein. Ein Kennzeichen dürfe zwar nicht mit Glas, Folie oder Ähnlichem verändert werden, räumte sie ein, aber dies habe sie auch nicht getan. Der Aufkleber mit der Reichsflagge verdecke lediglich die Europasterne und trage auch das vorgeschriebene „D“. Das blaue „Eurofeld“ sei getrennt vom Nummernschild zu betrachten, meint die Klägerin.
Das Verwaltungsgericht widersprach. Das Europazeichen sei genauso vorgeschriebener Teil des Kennzeichens und dürfe daher nicht derart verändert werden. Das Fahrzeug werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, daher dürfe es auch nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen, urteilten die Richter. (ampnet/nic)