Rutscht ein Fußgänger im überdachten Teil eines Parkhauses auf Eis oder Schneematsch aus, haftet der Parkhausbetreiber nur unter Umständen für die Verletzungen, hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 3 O 566/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, rutschte eine Frau auf der nassen und schneebedeckten Fahrbahn eines Parkhauses aus. Sie zog sich einen Bruch im Sprunggelenk zu und verlangte vom Parkhausbetreiber Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro. Ihrer Meinung nach müsse der Parkhausbetreiber dafür sorgen, dass der Boden in der Tiefgarage frei von Nässe und Glatteis ist. Das beschuldigte Unternehmen entgegnete aber, dass die Mitarbeiter am Tag des Unfalls keine Gefahrenstellen fanden. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, wo die Klage abgewiesen wurde.
Das Gericht stellte klar, dass für private Betreiber von Parkhäusern keine Streupflicht besteht. Der Parkhausbetreiber konnte belegen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um von außen mitgebrachten Schneematsch zu entdecken und gegebenenfalls zu entfernen. Dies entlastete das beklagte Unternehmen zusätzlich. Außerdem erwähnte das Gericht, dass Parkhausbesucher bei winterlichen Temperaturen mit möglichen glatten Stellen im Parkhaus rechnen müssen. (ampnet/nic)