Hat ein Mitarbeiter im Außendienst unterwegs einen Verkehrsunfall, so ist dieser als Arbeitsunfall anzusehen. Vorausgesetzt die Fahrt hatte einen betrieblichen Hintergrund. Das urteilte das Landessozialgericht Bayern (Az. L 17 U 21/14).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war die Außendienstmitarbeiterin einer Firma auf dem Weg zu einem unangemeldeten Geschäftstermin in einer Klinik. Ihre Firma vertreibt Patientenaufklärungsbögen. Als sie die Autobahn verlassen wollte, fuhr sie auf einen Lkw auf. Dabei erlitt sie mehrere Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma. Doch die Versicherung der Firma weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Ausfahrt von der Autobahn habe einen privaten Hintergrund gehabt, so die Begründung.
Dem widersprach das Landessozialgericht Bayern. Von einem Arbeitsunfall sei dann die Rede, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Auch wenn es sich um einen unangemeldeten Termin gehandelt hat, bleibt es eine Fahrt im Dienst. Zudem hatte es sich im vorliegenden Fall um einen Kontrollbesuch gehandelt, bei dem die Klinik bewusst ohne vorherige Ankündigung aufgesucht wurde. (ampnet/jri)