Kfz-Versicherungen, die per Vertragsklausel den Versicherungsschutz für Schäden ausschließen, die auf einer Rennstrecke entstehen, benachteiligen Versicherungsnehmer nicht. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 12 U 149/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verursachte eine Porschefahrerin mit ihrem 911 GT3 auf der Nordschleife des Nürburgrings einen Unfall. Daraufhin wollte sie den Schaden in Höhe von knapp 21 000 Euro bei ihrer Versicherung geltend machen, schließlich hatte sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Allerdings kam dann die böse Überraschung, als ihre Versicherung die Unfallfahrerin auf die Klauseln im Vertrag aufmerksam machte. Demnach müsse die Schadensübernahme abgelehnt werden, weil der Unfall unter anderem wegen „der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen“ entstand, „bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“.
Dagegen klagte die Frau vor Gericht. Sie war der Meinung, dass es sich bei der Fahrt auf der Strecke um kein Rennen gehandelt habe. Ziel der Spritztour sei die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr gewesen. Außerdem befand sie die Klausel als zu ungenau und überraschend.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Einem Versicherungsnehmer müsse bewusst sein, dass es üblich sei, wenn eine konkrete Eingrenzung der versicherten Risiken erfolgt. Der formulierte Risikoausschluss sei weder überraschend noch unverständlich und es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Werden die Voraussetzungen einer gültigen Risikoausschlussklausel erfüllt, dürfen sie auch zur Anwendung kommen, so das Gericht. (ampnet/jri)