Ein Außendienstmitarbeiter machte auf der Fahrt zwischen zwei Betriebsstätten Halt, um seinen verschmutzten Privatwagen, den er auch dienstlich einsetzte, in einer Waschanlage reinigen zu lassen. Beim Aussteigen kam er auf dem nassen Untergrund zu Fall und zog sich eine komplizierte Unterschenkelfraktur zu. Anschließend wollte er den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen, doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Das Bayerische Landessozialgericht stimmte dem Vorgehen des gesetzlichen Unfallversicherers zu, denn der Mann habe den Wagen überwiegend privat genutzt.
Ähnlich dem Schneeschaufeln vor einer Garage oder der Nahrungsbeschaffung habe sich der Unfall somit bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht bei der versicherten Berufsausübung ereignet. Auch eine Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit ließen die zuständigen Richter nicht gelten, denn verschmutzte Scheiben hätten auch auf konventionelle Art und nicht mittels einer Komplettreinigung gesäubert werden können. (Bayerisches LSG, L 17 U 180/12) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)