Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer seine Unschuld an einem Pkw-Unfall nicht mit einer Auto-Kamera beweisen kann. Die Video-Aufzeichnungen einer so genannten Dash Cam seien vor Gericht kein Beweismittel. In dem verhandelten Fall wollte ein Mann mit seinem Pkw von einem Parkplatz in einen Ring nach rechts einfahren, der an dieser Stelle zwei Fahrspuren in eine Richtung hat.
Der Autofahrer argumentierte, er habe an der Einmündung sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und sei erst losgefahren, als die rechte Fahrspur frei war, wobei in diesem Augenblick der Unfallgegner plötzlich (ohne Blinker) mit seinem Fahrzeug von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt sei. Dort kam es zur Kollision. Weil aber die „permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Autokamera“ gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt und sich der Unfallgegner zu Recht auf die „Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ berufen kann, dürfe das Material nicht verwendet werden. (Hier handelt es sich um einen Hinweisbeschluss, dem das Ergebnis aus der Hauptsacheverhandlung noch folgt.) (AmG München, 345 C 5551/14) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)