Hat ein deutscher Autofahrer im Inland seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer abgeben müssen und kann er ihn nach Ablauf der Sperrzeit erst wieder erlangen, wenn er eine medizinisch-psychologische Prüfung durchlaufen hat, so ist es dem Führerscheinlosen nicht verwehrt, in einem anderen Land der EU (hier in Polen) sich eine neue Fahrerlaubnis ausstellen zu lassen. Die deutschen Behörden dürfen dem nicht „ins Blaue hinein“ entgegen treten, weil sie annehmen, die Grundvoraussetzung für die Ausstellung des neuen Papiers – der mindestens sechsmonatige Aufenthalt in dem „Ausstellerstaat“ – sei nicht erfüllt.
In dem entschiedenen Fall ergab sich aber ein konkreter Verdacht, dass hier nicht korrekt verfahren worden sei. Denn ausweislich des deutschen Melderegisters hatte sich der Mann am 16. Dezember nach Polen abgemeldet und war bereits 1 1/2 Monate später wieder in Deutschland aktenkundig geworden, also weit weniger als das erforderliche halbe Jahr. (Der Führerschein könnte nach Abschluss der Prüfung also wieder futsch sein.) (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 16 B 1469/13) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)