Verkehrsrecht: Für Unfälle mit Fahrrädern gilt die 50:50-Regel nicht

Ist bei einem Unfall, an dem zwei Autos oder andere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, nicht mehr festzustellen, wer von beiden die (Haupt-)Schuld trägt, so wird der Schaden regelmäßig auf beide Fahrzeuge im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Dies gilt jedoch nicht, wenn an einem Unfall ein Fahrradfahrer beteiligt ist. Hier zu Lasten des Halters eines Lastkraftwagens entschieden, der mit einem Fahrradfahrer zusammengestoßen war. Trotz Gutachten und langen Verhandlungen war nicht herauszubekommen, wer von beiden die komplette oder zumindest überwiegende Schuld an dem Crash trug. Die Klage des Lkw-Halters auf Schadenersatz gegen den Radler wurde deshalb abgewiesen. Ein Fahrrad sei kein „Kraftfahrzeug“, weshalb nicht einmal die 50:50-Regel anzuwenden sei. (Die Eigentümerin des Rades hatte vorab bereits einen kleinen Teil des am Lkw entstandenen Schadens erstattet,) (AmG Mülheim an der Ruhr, 27 C 2052/11) Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter

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